+++ VEREIN & VORSTAND +++



Eklärung der IG NACHTFLUGVERBOT LEIPZIG/HALLE E.V.


Der gemeinnützige Verein IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. verfolgt nur satzungsgemäße Ziele. Wir bedienen uns ausschließlich rechtsstaatlicher Mittel und Methoden, die auf den grundgesetzlich abgesicherten demokratischen Rechten und Freiheiten basieren. Wir lehnen jegliche Gewalt und extremistisches Gedankengut ab. Wir sind offen für alle Menschen, die mit uns und mit den von uns akzeptierten Mitteln für unsere gemeinsamen Ziele kämpfen wollen.

Entstehungsgeschichte


Der Verein IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. hat sich aus einer Bürgerinitiative gebildet. Daran erinnert noch das Kürzel "IG" ... Interessengemeinschaft. Zunächst arbeitete der Verein als reiner "Zweckverein", der sich die Aufgabe gestellt hatte, ein möglichst vollständiges Nachtflugverbot zum Schutz der Anwohner der Region Leipzig / Halle zu erwirken. Zusammengefunden hatten sich die Mitglieder nicht aus dem Mangel an anderweitiger Beschäftigung, sondern sie wurden durch den vollständigen Umbau des Flughafens Leipzig/Halle in Schkeuditz und die Ausrichtung als Nacht- und Frachtflughafen dazu gezwungen, sich für den Schutz der Anwohner einzusetzen. Die Belastungen, die auf die Bevölkerung zu kommen und heute nur einen Bruchteil dessen darstellen, was wir in den nächsten Jahren zu erwarten haben, gehen leider ausschließlich zu Lasten der Anwohner. Hier galt es, dem eine starke, gebündelte Kraft entgegen zu setzen. Seinen bisherigen Höhepunkt fand die Arbeit des Vereins im Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Ausbaupläne und dabei insbesondere gegen den uneingeschränkten Nachtflugverkehr. Leider ist dabei das große Ziel, ein weitgehend vollständiges Nachtflugverbot zu erwirken, nicht erreicht worden. Das Gericht hat aber im Urteil vom 09. November 2006 den Schutz der Anwohner als ein besonders zu berücksichtigendes Gut hervorgehoben und festgelegt, dass nur der Verkehr stattfinden darf, der zwingend auf die Nachtstunden angewiesen ist.

Der Verein heute


In Sichtweite des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die mögliche Zielsetztung des Vereins nach dem Gerichtsverfahren beraten. Das durch die Arbeit des Vereins weiter ans Tageslicht gekommene Wissen zum Flughafen Leipzig/Halle im Speziellen und zum Flugverkehr im Allgemeinen war mittlerweile so vielschichtig, dass eine Spezialisierung in Arbeitsgruppen und Fachbereichen angestrebt wurde. In der praktischen Arbeit zeigte sich jedoch, dass auch die einzelnen Inhalte und Fachbereiche derart miteinander verflochten waren, dass eine strikte Trennung hinderlich wäre.
So haben sich in der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. locker verknüpfte Arbeitsgruppen entwickelt, die auch personell in Überschneidungen arbeiten und damit untereinander transparent bleiben.
Kurz vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begann man, den reinen "Zweckverein" in einen Mitgliederverein für alle Bürger zu wandeln, der neben der Zielsetzung des unmittelbaren Anwohnerschutzes auch grundsätzliche Themen von weitreichender und übergreifender Bedeutung in seine Arbeit aufnahm.
Der Verein verlangt als Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft ein Mindestalter von 18 Jahren, da es bei den Inhalten der Vereinsarbeit in erster Linie um Themen geht, die sich in der Regel nicht für Kinder- und Jugendarbeit eignen. Unabhängig davon sind Kinder und Jugendliche oft ein Bestandteil unser Veranstaltungen und Ihre Entwicklung steht im Focus der Studien, die sich mit Fluglärm befassen, da sie in besonderer Weise negativ davon betroffen sind.
Trotz der Altersgrenze sind im Verein heute weit über 350 Personen eingetragene Mitglieder. Hinzu kommen die vielen Freunde und Unterstützer, die zwar nicht Mitglied sind, sich aber trotzdem an der Vereinsarbeit beteiligen und ständig oder bei Einzelprojekten Hilfe leisten. Das sind im Besonderen Verwandte der Mitglieder, Einzelgewerbetreibende und Unternehmer, die durch Ihre Mitgliedschaft nicht in der Vordergrund treten möchten. Auch Mitarbeiter in Kommunen, Behörden oder mit dem Flughafen in Verbindung stehenden Firmen gehören dazu, die verständlicherweise nicht offen Ihre Verbundenheit zeigen möchten oder dürfen.



Konkreter Mitgliederstand:


( letzter Stand zum 03.08.2010 )

Mitgliederzahl-Entwicklung
Tendenz





Legende:
Mitgliederzahl 



Mitgliederzahl steigend steigend       Mitgliederzahl langsam steigend langsam steigend        Mitgliederzahl gleichbleibend gleichbleibend       Mitgliederzahl fallend fallend      


Der Verein organisiert Veranstaltungen, initiiert fachliche Studien und leistet Öffentlichkeitsarbeit zur allumfassenden Information zum Thema Flugverkehr im Allgemeinen und Fluglärm im Besonderen.
Im Klageverfahren für einen sinnvollen Kompromiss zum Schutz der Anwohner der Region Leipzig ist die IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. nicht mehr unmittelbar selbst beteiligt. Aufgrund der grundsätzlichenWandlung der Aufgaben des Vereins wurde der FLUG e.V. (Förderverein für Lärm-, Umwelt- und Gesundheitsschutz e.V.) zur Begleitung des neuen Gerichtsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen. Der FLUG e.V. finanziert die Klagen von mehreren Musterklägern. Zur Durchsetzung der Rechte der Anwohner ist der FLUG e.V. auf die Finanzierung durch Spenden angewiesen.
Die IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. arbeitet eng mit dem FLUG e.V. zusammen.

Vereinsvorstand


Der Vorstand der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. besteht aus sechs Vereinsmitgliedern. Diese sind:

  Vorstandsvorsitzender

Michael Teske
Schkopau OT Döllnitz



  Stellv.
Vorstandsvorsitzender

Karsten Braun
Halle (Saale)


    Rüdiger Mai, Schriftführer
Thomas Pohl, Schatzmeister

Andreas Kante, Beisitzer

Sonstiges


Mitgliedsantrag der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V.


Kontaktformular zur IG


Spendenflyer FLUG e.V.


Die Satzung der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. können Sie hier auch als PDF

downloaden

Satzung des Vereins
IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V.
 

Auf der Grundlage der §§ 25 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), hat die Mitgliederversammlung des Vereins IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. am 06. Juni 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V.
- im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweckbestimmung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

2.  Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Aufklärung, Gesundheits-, Lärm- und Umweltschutz im Zusammenhang mit den Auswirkungen insbesondere von Nacht- und sonstigem Flugverkehr.

3. Ziel ist die Bildung einer Institution als ausgleichender Gegenpol zum Schutz der Allgemeinheit vor den klima- und umweltschädlichen Auswirkungen von Schall- und Schadstoffemissionen des übermäßigen Flugverkehrs, sowie anderer damit im Zusammenhang stehender Verkehre.

4. Langfristiges Ziel ist die europaweite Umsetzung von weitreichenden Einschränkungen des Nachtflugverkehrs als ein Mittel des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.

5. Ein weiterer Nebenzweck ist die Förderung einer ökologischen und abgestimmten Ent­wicklung im gesamten Frachtverkehr, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt.

6. Zielsetzung und Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen
  • Aufklärung und Informationsvermittlung der Öffentlichkeit
  • Durchführung von Projekten zum Umwelt-, Lärm- und Gesundheitsschutz
  • Erstellung und Publikation von Forschungsarbeiten zur Gewinnung von Erkennt­nissen über Auswirkungen von Nachtflugverkehr
  • ideelle Unterstützung von Projekten zum Umwelt-, Lärm-, Gesund­heitsschutz und der Friedenssicherung (Vereinsnetzwerke) und auch die materielle Unterstützung oben genannter Projekte von steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden
  • mit nationalen und internationalen gemeinnützigen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zusammen zu arbeiten
     


  • 7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    9. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

    10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    11. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

    12. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

    13. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    14. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzu­neh­men. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglie­derver­sammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur per­sönlich ausgeübt werden.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlich­keit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, als vertraulich eingestufte Informationen, die es aufgrund seiner Vereinszugehörig­keit erhält, mit größter Vertraulichkeit zu behandeln.

    § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähig­keit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

    § 6 Mitgliedsbeiträge

    Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren / Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederver­sammlung beschlossen wird.

    § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen


  • 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand mit Bekannt­gabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse

    3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitglieder­versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

    4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversamm­lung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsbe­rechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

    6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    § 9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

    1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebens­jahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertra­gung ist ausgeschlossen.

    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.

    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleich­heit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

    4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

    5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

    § 10 Vorstand

    1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
  • ein/eine Vorsitzende/r;
  • ein/eine Stellvertretende/r;
  • ein/eine Schatzmeister/in;
  • ein/eine Schriftführer/in;
  • sowie bis zu zwei Beisitzer.


  • Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

    2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüs­se für deren Bearbeitung einsetzen.

    3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschluss­fassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

    6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

    § 11 Kassenprüfer

    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den

    Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    § 12 Internetauftritt des Vereins (Webseite)

    Die Webseite des Vereins dient dazu, den Verein nach Außen zu präsentieren und Informationen über aktuelle Projekte und Termine bereit zu stellen.

    Auf der Webseite des Vereins sollen insbesondere veröffentlicht werden:

  • die Satzung des Vereins
  • die Zusammensetzung des Vorstandes
  • die Aktivitäten und geförderten Projekte
  • zeitliche Darstellung ausgewählter Flugbewegungen und Lärmpegel (Messstationen)
  • Kontaktinformationen zu ausgewählten Mitgliedern
  • der Verlauf der Mitgliedschaften
  • Impressum


  • Ein Anspruch auf ständige Aktualität und Vollständigkeit der Informationen sowie auf die grundsätzliche Bereitstellung des Internetauftrittes besteht nicht.

    § 13 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbe­günstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Lärmschutzes.

    § 14 Liquidation

    Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglie­der bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

    § 15 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

    Ausfertigungsvermerk:

    Leipzig, den 06.06.2007

    gez. Vorstand



    Die Satzung der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. können Sie hier auch als PDF

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    Beitragsordnung


    Der Familienmitgliedsbeitrag beträgt im Jahr zur Zeit EUR 20,00 für Erwachsene und lediglich EUR 10,00 für Ermäßigungsberechtigte. Ermäßigungsberechtigt sind Auszubildende, Studenten, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte ab 50%, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Rentner mit geringem Einkommen. Ab sofort bieten wir auch die Möglichkeit an, Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden bequem per Bankeinzugsermächtigung einziehen zu lassen.

    Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung geben, sparen Sie sich viel Mühe und zudem Verwaltungskosten. Laden Sie den Vordruck einfach hier herunter und schicken Sie ihn ausgefüllt zu uns (doc-Datei, 70 kb).













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