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Messstationen IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V.


Satzung des Vereins

IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V.


Auf der Grundlage der §§ 25 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. I S.195) in derjeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), hat die Mitgliederversammlung des Vereins IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. am 06. Juni 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. - im Folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Aufklärung, Gesundheits-, Lärm- und Umweltschutz im Zusammenhang mit den Auswirkungen insbesondere von Nacht- und sonstigem Flugverkehr.
  3. Ziel ist die Bildung einer Institution als ausgleichender Gegenpol zum Schutz der Allgemeinheit vor den klima- und umweltschädlichen Auswirkungen von Schall- und Schadstoffemissionen des übermäßigen Flugverkehrs, sowie anderer damit im Zusammenhang stehender Verkehre.
  4. Langfristiges Ziel ist die europaweite Umsetzung von weitreichenden Einschränkungen des Nachtflugverkehrs als ein Mittel des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
  5. Ein weiterer Nebenzweck ist die Förderung einer ökologischen und abgestimmten Ent­wicklung im gesamten Frachtverkehr, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt.
  6. Zielsetzung und Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

    • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Vorträgen
    • Aufklärung und Informationsvermittlung der Öffentlichkeit
    • Durchführung von Projekten zum Umwelt-, Lärm- und Gesundheitsschutz
    • Erstellung und Publikation von Forschungsarbeiten zur Gewinnung von Erkennt­nissen über Auswirkungen von Nachtflugverkehr
    • ideelle Unterstützung von Projekten zum Umwelt-, Lärm-, Gesund­heitsschutz und der Friedenssicherung (Vereinsnetzwerke) und auch die materielle Unterstützung oben genannter Projekte von steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden
    • mit nationalen und internationalen gemeinnützigen Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zusammen zu arbeiten
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  10. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  11. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  12. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  13. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  14. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, jede juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzu­neh­men. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglie­derver­sammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur per­sönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck — auch in der Öffentlich­keit — in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, als vertraulich eingestufte Informationen, die es aufgrund seiner Vereinszugehörig­keit erhält, mit größter Vertraulichkeit zu behandeln.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähig­keit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren / Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederver­sammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand mit Bekannt­gabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitglieder­versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversamm­lung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsbe­rechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


§ 9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebens­jahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertra­gung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleich­heit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.


§ 10 Vorstand

  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

    • ein/eine Vorsitzende/r;
    • ein/eine Stellvertretende/r;
    • ein/eine Schatzmeister/in;
    • ein/eine Schriftführer/in;
    • sowie bis zu zwei Beisitzer.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüs­se für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschluss­fassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Internetauftritt des Vereins (Webseite)

Die Webseite des Vereins dient dazu, den Verein nach Außen zu präsentieren und Informationen über aktuelle Projekte und Termine bereit zu stellen.

Auf der Webseite des Vereins sollen insbesondere veröffentlicht werden:
  • die Satzung des Vereins
  • die Zusammensetzung des Vorstandes
  • die Aktivitäten und geförderten Projekte
  • zeitliche Darstellung ausgewählter Flugbewegungen und Lärmpegel (Messstationen)
  • Kontaktinformationen zu ausgewählten Mitgliedern
  • der Verlauf der Mitgliedschaften
  • Impressum
Ein Anspruch auf ständige Aktualität und Vollständigkeit der Informationen sowie auf die grundsätzliche Bereitstellung des Internetauftrittes besteht nicht.


§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbe­günstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffent­lichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Lärmschutzes.


§ 14 Liquidation

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglie­der bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Leipzig, den 06.06.2007

gez. Vorstand


Die Satzung der IG Nachtflugverbot Leipzig/Halle e.V. können Sie hier auch als PDF downloaden: Satzung.



Beitragsordnung


Der Familienmitgliedsbeitrag beträgt im Jahr zur Zeit EUR 20,00 für Erwachsene und lediglich EUR 10,00 für Ermäßigungsberechtigte. Ermäßigungsberechtigt sind Auszubildende, Studenten, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte ab 50%, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Rentner mit geringem Einkommen.
Ab sofort bieten wir auch die Möglichkeit an, Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden bequem per Bankeinzugsermächtigung einziehen zu lassen.

Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung geben, sparen Sie sich viel Mühe und zudem Verwaltungskosten. Laden Sie den Vordruck einfach herunter und schicken Sie ihn ausgefüllt zu uns:

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